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Datum: 16.08.2018

Wasserentnahme untersagt...

Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Der Landkreis Meißen als untere Wasserbehörde erlässt folgende Anordnung als Allgemeinverfügung:

1.    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) zu Bewässerungszwecken wird untersagt.

2.    Die Untersagung gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde.

3.    Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

4.    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Lokal-ausgaben Meißen, Dresdner & Meißner Land, Großenhain und Riesa der Sächsischen Zeitung in Kraft.

Geltungsbereich:

Die Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Meißen, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. 

Auf Grund der anhaltenden Trockenheit haben sich bereits in vielen Gewässern des Landkreises sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Auf Grund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass der Wasserhaushalt nachteilig gestört wird.

Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und andere verbundene Gewässer erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. 

Diese Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet.

Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verstärkt diese Gefahr erheblich, selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung zu verzeichnen ist. 

Die untere Wasserbehörde ordnet daher diese Allgemeinverfügung nach pflichtgemäßem Ermessen an, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts im Landkreis Meißen zu vermeiden. 

Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen der Gewässer im Landkreis Meißen.

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushaltes und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs mit dieser Allgemeinverfügung erforderlich.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Absatz 1 Nr. 1 WHG dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet.

Quelle: Landratsamt Meißen