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Versicherte aufgerufen, die Verbraucherzentrale Sachsen zu informieren
Wie regulieren Versicherer Überschwemmungsschäden?
Die ersten Schadensmeldungen an die Versicherungsunternehmen sind erfolgt. In den nächsten Tagen und Wochen werden die Versicherer in den vielen Einzelfällen die konkreten Schadenshöhen feststellen. Nach Abschluss dieser Arbeit ist die Versicherungsleistung fällig, das heißt an die Versicherungsnehmer auszuzahlen. Sollte die Schadensfeststellung länger dauern, kann der Versicherte nach 4 Wochen eine Abschlagszahlung verlangen. Die Verbraucherzentrale Sachsen ruft in diesem Zusammenhang betroffene Verbraucher auf, ihre positiven oder auch negativen Erfahrungen mit den Versicherern zu melden.
Die Verbraucherzentrale Sachsen fordert von der Versicherungswirtschaft keine unnötige Bürokratie walten zu lassen, bezüglich der Ansprüche keine Abwehrtaktik zu fahren und weder außerordentliche noch ordentliche Kündigungen hinsichtlich des Elementarschadenschutzes auszusprechen. Dennoch wird nicht alles reibungslos verlaufen – davon kann auf Grund der Erfahrungen aus 2002 ausgegangen werden.
„Wer Probleme mit dem Versicherer hat, kann sich an uns wenden“, sagt Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.“ Unsere Fachberater kennen sich im Versicherungsrecht gut aus und können so Ratsuchende gegebenenfalls mit rechtlichen Argumenten unterstützen.“ Hilfreich kann auch die Broschüre „Versicherungsschaden – was tun?“ sein, die in den Beratungseinrichtungen vor Ort zum Preis von 11,90 € erhältlich ist oder über die Internetseite www.verbraucherzentrale-sachsen.de zuzüglich Versandkosten in Höhe von 2,50 € bestellt werden kann.
Auch für die verbraucherpolitische Arbeit ist es wichtig, dass Verbraucher ihre Erfahrungen den Verbraucherzentralen mitteilen. So wird besonders spannend zu erfahren sein, ob der Elementarschadenschutz seitens der Versicherer in nächster Zeit gekündigt wird und ob bisher nicht gegen Elementarschäden versicherte Hauseigentümer diesen Versicherungsschutz jetzt erhalten.

